In ihrem Artikel 21 postuliert die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ein allgemeines und freies Wahlrecht, verstanden als Recht auf politische Teilhabe, sowie ein Recht aller Bürger auf gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ämtern.
Politische Teilhabe:
Artikel 21 beschreibt das Recht,an der Leitung öffentlicher Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen. Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte nimmt damit keine Stellung für ein bestimmtes politisches System – das wäre im Jahr 1948 auch nicht konsensfähig gewesen. Aber sie beschreibt einige Grundlagen des Wahlrechts.
Die Wahl muss sein:
- periodisch: die Wahl muss regelmäßig in gesetzlich vorgeschrieben Zeitabständen stattfinden
- unverfälscht
- allgemein: jeder Bürger muss das Recht haben, daran teilzunehmen. Einschränkungen sind nur willkürfrei aufgrund eines Gesetzes möglich
- gleich: die Stimme jedes Bürgers muss gleich viel zählen, wobei wohl nur gleicher Zählwert verlangt wird, nicht auch gleicher Erfolgswert (anderenfalls wären weder Mehrheitswahlsysteme noch 5%-Klauseln o.ä. möglich)
- geheim: die Stimmabgabe darf nicht überwacht werden, auch darf kein Wähler gezwungen werden, sein Wahlverhalten zu offenbaren. Und die Wahlauswertung darf keine Rückschlüsse auf die einzelne Stimmabgabe zulassen;
Zugang zu öffentlichen Ämtern:
Artikel 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte garantiert darüber hinaus, dass jedermann unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in seinem Heimatland hat. Artikel 21
garantiert ein Zugangsrecht für alle Staatsbürger unter gleichartigen, gesetzlich geregelten Bedingungen. Dies schließt freilich nicht aus, dass benachteiligte Gruppen gesondert gefördert werden. Artikel 21
hindert daher weder besondere Behindertenrechte bei der Bewerbung noch beispielsweise eine Frauenquote.
Das Wahlrecht und das Recht auf gleichmäßigen Zugang zu öffentlichen Ämtern wird auch – detaillierter geregelt und verbindlich – im UN-Zivilpakt geregelt.
Artikel 21
(19) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
(2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem
gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.