Nach Artikel 12 der UN-Antifolterkonvention ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, für eine umgehende und unparteiische Untersuchung Sorge zu tragen, sobald ein “hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.”
Diese Untersuchungspflicht gilt gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 CAT auch, wenn der Verdacht besteht, dass andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vorgekommen sind.
Das deutsche Recht setzt diese Anforderungen um, indem es nicht nur die Folter im engeren Sinn des Artikels 1 der UN-Antifolterkonvention mit Strafe bedroht, sondern auch Misshandlungen anderer Art.
Erhält eine Staatsanwaltschaft von dem Verdacht einer solchen Straftat Kenntnis, so hat sie nach § 160 StPO von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen – also z. B. Zeugen zu vernehmen. Behörden um Auskunft zu ersuchen, richterliche Untersuchungshandlungen zu beantragen, den Beschuldigten zu vemehmen, usw. -, um ihr eine Entscheidung über die Erhebung einer Anklage zu ermöglichen.
Und da die Staatsanwaltschaft nach der Legalitätsmaxime des § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet ist, wegen aller Straftaten einzuschreiten, ist zumindest nach dem Gesetzeswortlaut eine unparteiische Prüfung im Sinne des Art. 12 CAT gewährleistet.
Artikel 12
Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.
Seit Mai 2009 existiert in der Bundesrepublik die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter, deren Aufgabe es ist, die menschenwürdige Unterbringung und Behandlung während des Freiheitsentzugs zu überwachen, zu prüfen und zu beraten. Mittels der Besuche von Einrichtungen wird die Behandlung der sich dort befindenden Personen beurteilt.