Kultur – Artikel 27

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wird der Mensch  beschrieben als ein soziales, kulturelles Wesen. Demgemäß wird das Recht eines jeden Menschen auf Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben als Menschenrecht anerkannt.

Und – eine profane Grundlage, die im Alltag oftmals übersehen wird – hierzu zählt auch das Recht, seine eigene Kultur überhaupt leben zu dürfen und nicht zwangsassimiliert zu werden. Dieses Menschenrecht auf
Teilhabe am kulturellen Leben umfasst auch das Recht, sein eigenes kulturelles Erbe überhaupt erleben, erlernen und erfahren zu dürfen. Genauso wie es dazu gehört, das kulturelle Leben anderer erfahren zu
können. Dass die Verwirklichung dieses kulturellen Menschenrechts nur möglich ist, wenn auch die sozialen Menschenrechte verwirklicht sind, versteht sich von selbst.

Die Teilnahme am kulturellen Leben wird aber auch in die andere Richtung geschützt. Nicht nur, dass niemand hiervon ausgeschlossen werden kann, jedermann hat auch einen Anspruch auf Schutz seiner Beiträge zu diesem Leben, insbesondere also auch auf Schutz seiner literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werke. Zum Menschenrecht auf Teilnahme am kulturellen Leben zählt daher auch der Schutz der Leistungen des Einzelnen durch ein effektives Patent- und Urheberrecht.

Zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben zählt für die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte auch die Teilhabe am wissenschaftlichen Fortschritt, für den mithin ein gesetzlicher, diskriminierungsfreier
Zugang bestehen muss. Niemand darf also etwa vom Fortschritt im medizinischen Bereich, etwa durch prohibitive Preisgestaltung, ausgeschlossen werden.

In der weiteren Entwicklung wurde dieses Menschenrecht auf Teilnahme am kulturellen Leben im UN-Sozialpakt wieder aufgenommen und verbindlich weiterentwickelt.

Artikel 27

(1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

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