In Artikel 12 beschreibt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte einen umfassenden Schutz des Menschen in seiner Freiheits- und Privatsphäre.
Diesen Schutz der Freiheits- und Privatsphäre gewährleistet Artikel 12 in zwei Richtungen:
Zunächst verbietet Artikel 12 willkürliche Eingriffe des Staates in die Freiheits- und Privatsphäre. Staatliche Eingriffe sind danach nur zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines Gesetzes geschehen, das seinerseits wieder gerechte – nicht willkürliche – Eingriffsvoraussetzungen beschreibt. Darüberhinaus verlangt Artikel 12 aber auch eine staatliche Gewährleistung für jedermann, gegen eine Verletzung seiner Freiheits- und Privatsphäre gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.
Artikel 12 gewährleistet diesen Schutz für verschiedene Lebensbereiche:
Schutz des Privatlebens:
Der Begriff des Privatlebens wird umfassend verstanden. Zu den hierunter geschützten Lebensbereichen zählen etwa:
- die Identität des Menschen: Sein Name, seine Gefühle und Gedanken
- die Integrität des Menschen: Die Unverletzlichkeit seines Körpers und
seines Willens – dies schließt etwa auch medizinische Zwangsbehandlungen
gegen den Willen des Patienten aus - die Intimität des Menschen: Sein Anspruch auf Geheimhaltung seiner persönlichen Daten, Eigenschaften und Handlungen; sein Anspruch auf Schutz seines persönlichen Bildes vor Weitergabe oder Veröffentlichung
- die Kommunikation des Menschen, verstanden als umfassender Schutz zwischenmenschlicher Beziehungen und Interaktionen; die Sexualität des Menschen einschließlich seiner sexuellen Orientierung; allerdings ist insoweit anerkannt, dass zum Schutz entsprechender Rechte Dritter (z.B. von Kindern und Jugendlichen)gesetzliche Einschränkungen vorgenommen werden dürfen.
Schutz des Familienlebens:
Dies umfasst etwa die Freiheit der Eheschließung oder das Recht von Ehegatten sowie von Eltern und Kindern auf Zusammenleben. Allerdings ist zu konzidieren, dass über den Begriff des “Familienlebens” jenseits dieses Kernbestandes keine Einigkeit besteht, da dieser Begriff stark kulturell definiert ist.
Schutz des Heims:
Etwa vor willkürlichen Hausdurchsuchungen oder Überwachungen;
Schutz des Schriftverkehrs:
Verstanden als umfassender Schutz der Kommunikation. Damit fallen unter diesen Schutz nicht nur der
Briefverkehr, sondern auch moderne Kommunikationsformen wie etwa Telefon und Telefax sowie EMail und sonstige Formen elektronischer Kommunikation. Allerdings besteht auch hier nur der Schutz vor
willkürlichen Eingriffen. Eingriffe aufgrund eines Gesetzes sind selbstverständlich erlaubt, es sei denn, das Gesetz seinerseits wäre in seinen Tatbestandsvoraussetzungen willkürlich.
Schutz der Ehre:
Bspw. gegen unwahre oder ehrverletzende Behauptungen.
Schutz des Berufs:
Dies gewährleistet eine Berufsfreiheit,verstanden als Berufswahlfreiheit wie auch als rufsausübungsfreiheit, im Rahmen der allgemeinen Gesetze.
Diese Grundfreiheiten der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurden im UN-Zivilpakt wieder aufgegriffen und zum Teil näher ausgestaltet.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.