Folter

Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verbietet die Folter sowie jeliche Form einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe.

Folter wird allgemein verstanden als eine verschärfte Form grausamer Behandlung oder Bestrafung, die beabsichtigt, Menschen zu demütigen und zu zerstören.

Die Folter dient regelmäßig der Erpressung von Informationen und Geständnissen, der Schutz des Artikel 5 geht jedoch über diesen Zweck hinaus: Verboten ist jedwede Form einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Dies umfasst auch Akte sexueller Gewalt sowie Maßnahmen der psychischen Folter – einschließlich Scheinhinrichtungen oder Waterboarding.

Vom Verbot grausamer und unmenschlicher Strafen ist – wie auch vom Recht auf Leben in Artikel 3 – nicht die Todesstrafe umfasst. Wohl aber verbietet Artikel 5 die Anwendung besonders grausamer Hinrichtungsmethoden.

Der Grundsatz des Artikels 5 der Menschenrechte ist in der Folgezeit in der UN-Antifolterkonvention näher gefasst und für die Vertragsstaaten verbindlich geregelt worden.

Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

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