Die Men­schen­rechts­ab­kom­men der Ver­ein­ten Nationen

Bereits 1948 ver­ab­schie­de­te die Gene­ral­ver­samm­lung der Ver­ein­ten Natio­nen die „All­ge­mei­ne Erklä­rung der Men­schen­rech­te“ und gab hier­mit ein aus­drück­li­ches Bekennt­nis zu den all­ge­mein­gül­ti­gen Men­schen­rech­ten ab.

Die All­ge­mei­ne Erklä­rung der Men­schen­rech­te – die Men­schen­rechts­char­ta der UN – selbst ist zwar nur eine Reso­lu­ti­on der UN-Gene­ral­ver­samm­lung, so dass ihr kei­ne recht­li­che Ver­bind­lich­keit zukommt. Sie hat inzwi­schen jedoch eine sol­che uni­ver­sel­le Aner­ken­nung erlangt, dass sie gemein­hin als Bestand­teil des Völ­ker­ge­wohn­heits­rechts ange­se­hen wird. Zusam­men mit dem UN-Zivil­pakt und dem UN-Sozi­al­pakt bil­det sie den den Inter­na­tio­na­len Men­schen­rechts­ko­dex, die „Inter­na­tio­nal Bill of Rights“ und beschreibt damit im Bereich der Men­schen­rech­te den Grund­ko­dex der inter­na­tio­na­len Völkergemeinschaft.

Mit ihren inzwi­schen 10 Men­schen­rechts­ab­kom­men haben die Ver­ein­ten Natio­nen – über die All­ge­mei­ne Erklä­rung der Men­schen­rech­te hin­aus – Men­schen­rechts­in­stru­men­te geschaf­fen, die für alle Staa­ten, die ihnen bei­getre­ten sind, völ­ker­recht­lich ver­bind­lich sind. Eini­ge die­ser Men­schen­rechts­ab­kom­men wer­den von zusätz­li­chen Fakul­ta­tiv­pro­to­kol­len ergänzt, mit denen oft­mals Indi­vi­du­al­be­schwer­de­ver­fah­ren ein­ge­führt werden.

Auf unse­ren Por­ta­len wol­len wir Ihnen die UN-Men­schen­rechts­char­ta und die Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on der Ver­ein­ten Natio­nen näher vorstellen.