Die Antifolterkonvention und der UN-Zivilpakt

Die Vertragsstaaten der UN-Antifolterkonvention handeln, wie in der Präambel der Konvention betont wird, “in dem Wunsch, dem Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in der ganzen Welt größere Wirksamkeit zu verleihen”.

Zu diesem Zweck enthält die UN-Antifolterkonvention Bestimmungen über Maßnahmen und Verfahren, die dazu dienen sollen, der Beachtung des in Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verankerten Folterverbots Nachdruck zu verleihen: Nach dieser Bestimmung des UN-Zivilpakts darf niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Die in diesem völkerrechtlichen Vertrag aufgeführten Rechte sind grundlegende Menschenrechte. Zu diesen Menschenrechten der ersten Generation zählt auch das Folterverbot. Allein daran lässt sich ablesen, wie wichtig der Schutz vor Folter ist. 

Der UN-Zivilpakt regelt  jedoch nicht, wie dieses Verbot durchzusetzen ist, und überlässt die Umsetzung damit dem Ermessen der Staaten, die dem UN-Zivilpakt beigetreten sind.

Auch eine ausdrückliche Verpflichtung, die in seinem Artikel 7 umschriebenen Handlungen unter Strafe zu stellen, sieht der UN-Zivilpakt nicht vor. Demgegenüber ist es ein Anliegen der UN-Antifolterkonvention, die Vertragsstaaten anzuhalten, die Beachtung des Folterverbots zu sichern und einheitliche Maßnahmen, vor allem bei der strafrechtlichen Ächtung und Verfolgung der Folter, zu ergreifen. Namentlich soll derjenige, der verdächtig ist, gefoltert zu haben, überall auf der Welt strafrechtlich verfolgt werden können: Artikel 5, die Kernvorschrift der UN-Antifolterkonvention, verpflichtet darum die Vertragsstaaten, den mutmaßlichen Folterer  entweder vor eigenen Gerichten strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen oder ihn auszuliefern.

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