Die Antifolterkonvention im Kontext der Menschenrechtsabkommen

Das “Übereinkommen gegen Folterung und andere grausame unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe” entstand im Kontext der Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen.

Artikel 1 Ziffer 3 der Charta der Vereinten Nationen beschreibt als satzungsmäßige Aufgabe der Vereinten Nationen, die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit zu fördern und zu festigen.

Eines der wichtigsten, aber bis heute immer noch nicht selbstverständlichen Menschenrechte ist die Garantie, nicht gefoltert zu werden, insbesondere auch nicht zur Erzielung von Geständnissen oder Aussagen im Strafverfahren.

Das Folterverbot ist in den internationalen Menschenrechtstexten besonders garantiert, so etwa in Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, in der kategorisch gefordert wird:

„Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“

Ein entsprechendes, fast gleichlautendes und ebenfalls völkerrechtlich verbindliches Verbot der Folter enthält auch Artikel 7 des im Rahmen der Vereinten Nationen geschlossenen Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (UN-Zivilpakt).

Für den europäischen Rechtsraum findet sich ein entsprechendes Folterverbot auch in Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, für den amerikanischen Rechtsraum in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention, und für den afrikanischen Rechtsraum in Artikel 5 der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker.

Trotz dieser eindeutigen Völkerrechtslage ist die Folter bis heute nicht verschwunden – auch nicht in allen Ländern unseres Rechts- und Kulturkreises, wie etwa “Waterboarding” und andere in der Folge von “Nine Eleven” wieder hoffähig gewordene Praktiken zeigen.

Im Gegenteil: Die Erfahrungen zeigen, dass in vielen Ländern, insbesondere bei Bürgerkriegen oder bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen, die Anwendung der Folter eine verbreitete Praxis und eine wohlfeile Option der Kriegsführung ist. Diese massiven Menschenrechtsverletzungen haben die Vereinten Nationen bereits in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts veranlasst, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um den in vielen Teilen der Welt immer noch bestehenden oder sich sogar ausbreitenden Folterpraktiken zu begegnen.

Ausdruck dieser Menschenrechtsarbeit gegen die Folter war etwa die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1975 beschlossene Anti-Folter-Deklaration A/Res/3452/XXX. Diese Resolution definierte den Begriff der “Folter” und enthielt eine Aufforderung an alle Staaten, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu ergreifen.

Wie bei Resolutionen der UN-Generalversammlung üblich, entfaltete diese “Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe”
allerdings keine völkerrechtliche Verbindlichkeit, sondern war nur eine Empfehlung mit Richtlinien für die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen. Da dies auch von vielen Staaten als unbefriedigend empfunden
wurde, begannen im Anschluss an die Verabschiedung dieser Anti-Folter-Deklaration erste Überlegungen für ein völkerrechtlich bindendes Abkommen zur Ächtung der Folter.

Ihren ersten Niederschlag fanden diese Überlegungen in der am 8.Dezember 1977 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Entschließung A/RES/32/62, in der die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen aufgefordert wurden, sich durch Abgabe einer einseitigen Erklärung zur Einhaltung der Anti-Folter-Deklaration zu verpflichten.

Die Zweckmäßigkeit der Abgabe derartiger einseitiger Verpflichtungserklärungen blieb jedoch wegen ihrer ungeklärten Bindungswirkung zweifelhaft. Die schwedische Regierung legte daher 1978 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Entwurf einer multilateralen Konvention vor. Dieser Entwurf bildete, zusammen mit einem weiteren überarbeiteten schwedischen Entwurf, die Grundlage zur Ausarbeitung des dann 1984 geschlossenen UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

Wichtig zum Verständnis der Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen ist insoweit auch Artikel 1 Abs. 2 der UN-Anti-Folterkonvention, der dem allgemeinen Gedanken Ausdruck gibt, dass die Menschenrechtsverträge nur einen Mindeststandard darstellen, der einen im innerstaatlichen Recht vorgesehenen weitergehenden Schutz nicht ausschließt.

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