Das Zusatzprotokoll zur Antifolterkonvention der Vereinten Nationen ist dreißig Tage nach der 20. Ratifikation (22. Juni 2006) in Kraft getreten.

Das Zusatzprotokoll zur Antifolterkonvention der Vereinten Nationen ist dreißig Tage nach der 20. Ratifikation (22. Juni 2006) in Kraft getreten.
Die UN-Antifolterkonvention gewährt keine unmittelbaren Rechte für die Bürger, sondern ist nach allgemeinem Verständnis eine Staatenverpflichtung. Die den Vertragsstaaten von
Die Beschwerde wird beim Menschenrechtsrat eingereicht. Hier handelt es sich um die Überarbeitung des unter der ehemaligen Menschenrechtskommission vorhandenen „1503-Beschwerdeverfahren“.
Welche Aufgaben dem Menschenrechtsrat obliegen, ist in der Resolution 60/251 der Vereinten Nationen vom 15. März 2006 festgelegt worden. Danach
Artikel 4 Abs. 1 der UN-Antifolterkonvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten der Konvention, “alle Folterhandlungen unter Strafe zu stellen.“ Dies bedeutet nicht,
Die UN-Antifolterkonvention enthält in ihrem Artikel 1 eine Definition der Folter: Nach Artikel 1 der Konvention versteht man unter Folter
Nach Artikel 12 der UN-Antifolterkonvention ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, für eine umgehende und unparteiische Untersuchung Sorge zu tragen, sobald ein
Artikel 15 der UN-Antifolterkonvention begründet eine Staatenverpflichtung, durch Folter erpresste Aussagen einem absoluten Verwertungsverbot zu unterwerfen. Das in Art. 15
Das “Übereinkommen gegen Folterung und andere grausame unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe” entstand im Kontext der Menschenrechtsabkommen der Vereinten
Die Vertragsstaaten der UN-Antifolterkonvention handeln, wie in der Präambel der Konvention betont wird, “in dem Wunsch, dem Kampf gegen Folter